Brandverhütung bei Selbsterhitzung von Futterstoffen. Heuwehrgerät
Quelle: Kreisfeuerwehrverband Neu-Ulm
Allgemeine Hinweise, die inzwischen sicherlich überholt sind, früher aber sicherlich so gegolten haben. Das genaue Erscheinungsdatum des nachfolgenden Beitrags ist nicht bekannt, dürfte aber in den 70er Jahren liegen.
A. Eigenart der Heuwehrausrüstung und Behandlung
Das patentierte, geprüfte und in der Praxis vielfach bewährte „Heuwehr Gebläseabkühlverfahren“ macht Naturgesetze in eigenartiger Weise der Brandverhütung dienstbar. Es ermöglicht die Beherrschung von Fermentationsvorgängen und Fermentationsfolgen. Mit dem patentierten, geprüften und in der Praxis vielfach bewährten „Heuwehr-Gebläseabkühlgerät“ kann der sich selbsttätig ständig steigernde Selbsterhitzungsvorgang von zu feucht eingebrachtem und unzweckmäßig eingelagertem Heu und ähnlichen Produkten rechtzeitig und sicher unterbrochen werden. Dadurch wird die Selbstentzündung verhindert, Außerdem bleiben bei rechtzeitigem Einsatz fast alle Futterwerte erhalten.
B. Häufigeres Vorkommen von Selbsterhitzungsfällen
Frühe Heuernte, höhere Düngergaben, Mechanisierung der Erntebergung auf dem Feld und in der Scheune, Mangel an Arbeitskräften und dgl. mehr, sind die Ursachen für das häufigere Vorkommen von Selbsterhitzungsfällen. Diese mehr und mehr in Erscheinung tretenden Ursachen verstärken den schon immer wirksamen Einfluss eines zeitweilig ungünstigen Witterungsverlaufes.
C. Sorgfaltsanforderungen bei der Ernte
Die Möglichkeit der Abwendung der Brandgefahr bei unverhofften Heustockerhitzungen durch den Einsatz des „Heuwehrgerätes“ darf auf keinen Fall zum Anlass werden, dass die Landwirte in der Sorgfalt der Ernte und Lagerung nachlassen. Trotz aller Erschwernisse dürfen die Landwirte keine Mühe scheuen, um eine gute und lagerfähige Ernte einzubringen, damit die Futterwerte erhalten bleiben und eine gefährliche, ungesteuerte Selbsterhitzung nicht eintritt.
D. Sorgfaltspflicht bei der Überwachung des Temperaturverlaufes in den Lagerräumen
Die Vorschriften der Bayerischen Landesverordnung über die Verhütung von Bränden vom 21. April 1961 und die entsprechenden Vorschriften in den Bundesländern, verpflichten die Landwirte zur Überwachung des Temperaturverlaufes bei den Erntegütern, die sich selbst entzünden können, während der ganzen Dauer der Lagerung in Lagerräumen. Zur Temperaturermittlung müssen geeignete Heustockthermometer verwendet werden. Die Temperaturen müssen sehr sorgfältig festgestellt werden. Grobe Fahrlässigkeit nach Versicherungsrecht liegt vor, wenn die Temperaturentwicklung nicht überwacht wird. Im Brandfalle können die Versicherungsanstalten dann die Zahlung der Brandentschädigung verweigern oder kürzen. Außerdem ist Strafverfolgung wegen fahrlässiger Brandstiftung zu gewärtigen. Bei Temperaturen über 70 Grad Celsius müssen geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr getroffen werden.
E. Heuwehr – Behandlung bei Temperaturen von 70 bis bis 100 Grad Celsius
Die geeignetste Maßnahme zur Abwendung der Brandgefahr und zugleich die unübertreffliche Methode zur Rettung der Futterwerte bei Heustockerhitzungen ist die Heuwehrbehandlung. Sie wirkt immer zuverlässig im Temperaturbereich von 70 bis 100 Grad C. Die Heuwehr-Behandlung soll grundsätzlich möglichst frühzeitig – ohne langes Zuwarten – vorgenommen werden. Die Heuwehrbehandlung erfordert nur einen geringen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft,
F. Unfaltversicherungsschutz – Unfallversicherungsträger
Werden die Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr durch den Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes angeordnet und mit hauptberuflich in der Landwirtschaft beschäftigten Personen durchgeführt, dann ist bei Unfällen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig. Werden die Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr durch den Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes angeordnet und mit Personen durchgeführt, die nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind, sondern einen anderen Hauptberuf ausüben, dann gelten diese Personen als vorübergehend in der Landwirtschaft Beschäftigte. Bei Unfällen ist deswegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig. Die Höhe der Entschädigung wird nach den Sätzen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft berechnet, die in der Regel nicht dem Einkommen aus anderen Berufen entsprechen. Werden die Maßnahmen durch den Kommandanten der Feuerwehr oder ein befehlsbefugtes Mitglied der Feuerwehr angeordnet und von Mitgliedern der Feuerwehr freiwillig durchgeführt, dann handelt es sich um eine entgeltfähige Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben. Wie bei allen außergesetzlichen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist bei Unfällen der Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband zuständiger Versicherungsträger. Die Höhe der Entschädigung bei Unfällen ergibt sich aus den Sätzen dieses Verbandes zuzüglich Zusatzversicherung.
G. Gemeinschaftsvorsorge Brandverhütung ist Gemeinschaftsaufgabe.
Das Heuwehrgerät eignet sich wie nur wenige andere Geräte hervorragend für den Gemeingebrauch. Jagdgenossenschaften, Maschinengemeinschaften, Gemeinden und Landkreise beweisen ihren Gemeinsinn durch die Beschaffung eines Heuwehrgerätes.